Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe (Gestattung)

  

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (früher: Gestattung)

 

Informationen über die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

 

Für welche Anlässe müssen Sie eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes schriftlich bei uns einreichen?

 

Wenn Sie vorübergehend zu einem besonderen Anlass Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung anbieten. Dies gilt beispielsweise für Gaststättengewerbe auf Festen wie dem Ebbelwoifest, dem Weinfest, dem verkaufsoffenen Sonntag und dem Weihnachtsmarkt, wie auch Anlässe, bei denen Vereine nicht nur ihre Mitglieder bewirten (beispielsweise Feste, an denen „jedermann“ teilnehmen kann).

 

Benötigt wird:

 

Eine schriftliche Anzeige (bitte nehmen Sie die hier hinterlegte Anzeige). Diese ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes anzuzeigen. Reisegewerbetreibende müssen keine Anzeige abgeben.

 

Rechtsgrundlage

 

§ 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

 

Gebühren

 

Für die Entgegennahme dieser Anzeige fallen 20 Euro an.

 

siehe auch Hessenfinder

 

InstitutionReferat Ordnung und Verkehr
Magistrat der Stadt Langen 
AdresseSüdliche Ringstraße 80
63225 Langen (Hessen)
AnsprechpartnerFrau Martina Becker
Raumnummer202
Telefon06103 203-331
Telefax06103 203-747
E-Mailmbecker@langen.de
Webseitehttp://www.langen.de
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