Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (früher: Gestattung)
Informationen über die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Für welche Anlässe müssen Sie eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes schriftlich bei uns einreichen?
Wenn Sie vorübergehend zu einem besonderen Anlass Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung anbieten. Dies gilt beispielsweise für Gaststättengewerbe auf Festen wie dem Ebbelwoifest, dem Weinfest, dem verkaufsoffenen Sonntag und dem Weihnachtsmarkt, wie auch Anlässe, bei denen Vereine nicht nur ihre Mitglieder bewirten (beispielsweise Feste, an denen „jedermann“ teilnehmen kann).
Benötigt wird:
Eine schriftliche Anzeige (bitte nehmen Sie die hier hinterlegte Anzeige). Diese ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes anzuzeigen. Reisegewerbetreibende müssen keine Anzeige abgeben.
Rechtsgrundlage
§ 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Gebühren
Für die Entgegennahme dieser Anzeige fallen 20 Euro an.
siehe auch Hessenfinder